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Die vom Aktionär Silvio Kupfer erhobene Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 (LG Gera Aktenzeichen 2 HK O 133/09) ist durch Vergleich beendet worden. Der vom Landgericht Gera im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO gefasste Beschluss vom 18. November 2009, durch den das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleichs festgestellt werden, wurde der Gesellschaft am 26. November 2009 zugestellt. Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt: In dem Rechtstreit Silvio Kupfer Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Link Siry Kupfer, Nordring 98, 90409 Nürnberg – Kläger – gegen Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, vertreten durch ihre Vorstände Bertram Köhler, Falk Nuber, Mirko Wäckerle und den Aufsichtsrat Dr. Eckart v. Reden, Christiane Bednarek und Prof. Dr. Gerhard Fettweis, Leutragraben 1, 07743 Jena Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bergerhoff, Alfred-Hess-Straße 22a, 99094 Erfurt – Beklagte – 1. SCI AG, vertreten durch den Vorstand, Herrn Oliver Kai Wiederhold, Weilburger Str. 6, 61250 Usingen
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte SMP Schinogl Müller & Partner, Mainzer Landstr. 27-31, 60329 Frankfurt am Main 2. Gastro Beteiligungs AG, vertreten durch den Vorstand, Frau Marion Stalter-Eck, Karmeliter Str. 13, 47608 Geldern Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Wupperstraße 9, 44225 Dortmund 3. Karl-Walter Freitag Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund 4. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand, Herrn Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund 5. Oliver Wiederhold Weilburger Str. 6, 61250 Usingen im Taunus Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Steinfurt, Alte Bornstraße 4 a, 61250 Usingen im Taunus – Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten – haben der Kläger und die Beklagte gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen: „Präambel Der angegriffene Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10. Juni 2009 lautete wie folgt: „Der Vorsitzende stellte fest und verkündete, dass die Hauptversammlung dem Antrag auf Verpflichtung des Vorstands zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Ziel, dass insbesondere die Satzungsregelungen zu den §§ 1, 2, 10, 11 und 13 zu überarbeiten sind und die überarbeitete Fassung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist, zugestimmt hat. Hierbei hat sich die Hauptversammlung erneut mit der Beschlussfassung zum Optionsprogramm mit dem Ziel zu befassen, den offenen Dissens zwischen dem Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Mai 2008 und den Vorstandsverträgen einer Regelung zuzuführen.“ Die Beklagte hat nunmehr, wie aus der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2009 zu ersehen ist, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung für den 9. Dezember 2009, betreffend obigen Themenkreis, wie folgt geladen: „4. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (§ 11 Abs. 1) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“ Dementsprechend vereinbaren Kläger und Beklagte zur Verfahrensbeendung: 1. Der Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit erledigt ist. 2. Übereinstimmend wird der Streitwert mit 20.000,- € angegeben. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Eine Kostenerstattung für die Nebenintervenienten erfolgt nicht. Grüneberg“ Kläger und Beklagte haben ergänzend folgende außergerichtliche Vereinbarung getroffen:
„Außergerichtliche Vereinbarung zwischen Silvio Kupfer geschäftsansässig: Nordring 98, 90409 Nürnberg und Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG, Leutragraben 1, 07743 Jena, gesetzlich vertreten durch 1. ihre Vorstände Bertram Köhler, Falk Nuber, Mirko Wäckerle 2. den Aufsichtsrat, bestehend aus folgenden Mitgliedern: Dr. Eckart von Reden, Mirbachstr. 6, 53173 Bonn Christiane Bednarek, Am Kieshügel 33, 07743 Jena Prof. Dr. Gerhard Fettweis, Schevenstraße 29, 01326 Dresden betreffend dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Gera, Az. 2 HK O 133/09. Die DEWB AG sichert zu, dass sie keinerlei Zusagen, Vereinbarungen oder ähnliches gegenüber den Nebenintervenienten hinsichtlich der Erstattung irgendwelcher Kosten oder ähnliches betreffend vorbezeichnetem Rechtsstreit gemacht hat, d. h. keinerlei rechtsgeschäftliche Grundlagen für die Erstattung irgendwelcher Kosten der Nebenintervenienten gegen die DEWB AG bestehen. Die DEWB AG wird Rechtsanwalt Silvio Kupfer sofort über etwaige Geltendmachungen entsprechender Schadenersatzansprüche bzw. sonstiger Ansprüche der Nebenintervenienten informieren und ihm die Möglichkeit einer Rechtsverteidigung hiergegen einräumen, sowie ihn hierbei soweit wie möglich, insbesondere durch Übergabe entsprechender Unterlagen, unterstützen. Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich Rechtsanwalt Silvio Kupfer gegenüber der DEWB AG diese von etwaigen von den Nebenintervenienten gegen die DEWB AG geltend gemachten Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Landgericht Gera freizustellen. Über diese Vereinbarung ist allseits Stillschweigen zu bewahren, insbesondere gegenüber den Nebenintervenienten. Nürnberg, den 13. Nov. 2009 Erfurt, den 16.11.2009 Silvio Kupfer Für die DEWB AG: Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Michael Klepsch“
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft nach diesem Vergleich die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst trägt.
Jena, im Dezember 2009 Der Vorstand |